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Art. 1 BayEFG
Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayEFG
Gliederungs-Nr.: 2230-2-3-K
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayEFG – Grundsatz

Hochbegabte Studentinnen und Studenten und besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel in strukturierten Exzellenzprogrammen gefördert, welche auch die besonderen Anforderungen der Förderung von Frauen in der Wissenschaft berücksichtigen.