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Art. 36 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Verarbeitung personenbezogener Daten → Kapitel 8 – Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 36 BayDSG – Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen

1Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. 2Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.