Art. 36 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Verarbeitung personenbezogener Daten → Kapitel 8 – Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680
Art. 36 BayDSG – Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen
1Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. 2Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.