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Art. 33 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Verarbeitung personenbezogener Daten → Kapitel 8 – Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BayDSG – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.