Art. 33 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Verarbeitung personenbezogener Daten → Kapitel 8 – Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680
Art. 33 BayDSG – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Wenn Daten von oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, sind die Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO unverzüglich auch an diesen zu melden.