Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 20 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 5 – Unabhängige Aufsichtsbehörden → Abschnitt 3 – Unabhängigkeit und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayDSG – Anrufung der Aufsichtsbehörden
(zu Art. 77 DSGVO)

(1) 1Jeder kann sich an die Aufsichtsbehörden mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 2Durch die Anrufung der Aufsichtsbehörden dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen.

(2) Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen nicht.