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Art. 11 BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Verarbeitung personenbezogener Daten → Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayDSG – Datengeheimnis
(zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)

1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.