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Art. 93 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Abschnitt II – Verfahren

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 93 BayDO – Zulassung der Wiederaufnahme(1)

(1) Verwirft das Gericht den Antrag nicht, beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschluss berührt das angefochtene Urteil nicht.

(2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zuständig, das in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war.

(3) Hat das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des Art. 87 Abs. 4 die Art. 80 bis 85 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).