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Art. 83 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt XI – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 83 BayDO – Zustellung, Wirksamwerden(1)

Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach Art. 80 und 81 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung des Gehalts wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).