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Art. 72 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt IX – Mündliche Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 72 BayDO – Verkündung des Urteils(1)

(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat das Verwaltungsgericht eine Vernehmung nach Art. 68 Abs. 2 und 3 für unerheblich erklärt, ist dies zu begründen. Die Entscheidung über die Bewilligung oder Versagung eines Unterhaltsbeitrags ist ebenfalls zu begründen.

(2) Das Urteil soll am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet werden. Es muss spätestens am elften Tag danach verkündet werden; andernfalls muss die mündliche Verhandlung erneut durchgeführt werden.

(3) Das Urteil soll spätestens sechs Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden; diese Frist verlängert sich, wenn die mündliche Verhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die mündliche Verhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Verhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und eine Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.

(4) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(5) Dem Beamten, der Einleitungsbehörde und der nur den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen; der Einleitungsbehörde sind auf Verlangen weitere Abschriften zu übersenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).