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Art. 61 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VIII – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 61 BayDO – Behandlung der Anschuldigungsschrift(1)

(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig.

(2) Der Vorsitzende stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach Art. 62 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen. Ist die Einleitungsbehörde keine staatliche Behörde, stellt der Vorsitzende auch der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift zu.

(3) Teilt die Einleitungsbehörde dem Verwaltungsgericht mit, dass neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, hat der Vorsitzende das Verfahren auszusetzen, bis die Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt der Vorsitzende die Aussetzung des Verfahrens. Er hat die Anschuldigungsschrift an die Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel zurückzugeben.

(5) Art. 54 gilt sinngemäß; eines Antrags bedarf es nicht. In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt ferner Art. 59 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).