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Art. 56 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VII – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 56 BayDO – Stellung der Einleitungsbehörde(1)

(1) Die Einleitungsbehörde kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten. Sie ist zu allen Vernehmungen des Beamten und zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Auf Verlangen ist ihr Einsicht in die Akten zu gewähren.

(2) Die Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muss dem Antrag entsprechen, er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn die Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.

(3) Eine Beschränkung des Disziplinarverfahrens nach Art. 34 Abs. 2 durch die Einleitungsbehörde ist für den Untersuchungsführer bindend. Die Einleitungsbehörde kann auch während der Durchführung der Untersuchung eine solche Beschränkung des Disziplinarverfahrens vornehmen oder ausgeschiedene Handlungen wieder in das Verfahren einbeziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).