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Art. 51 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VII – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 51 BayDO – Schriftführer(1)

(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amts und auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

(2) Für den Schriftführer gelten Art. 50 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend. Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, das endgültig entscheidet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).