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Art. 49 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VI – Gerichtsverfassung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 49 BayDO – Disziplinarsenate(1)

(1) Für Disziplinarsachen werden beim Verwaltungsgerichtshof Disziplinarsenate gebildet.

(2) Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Art. 43 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs bestimmte Richter der Disziplinarsenate aus den Beamten ausgelost, die dem Verwaltungsgerichtshof als Beisitzer benannt sind (Art. 44 Abs. 1). Art. 44 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Der Verwaltungsgerichtshof teilt den Verwaltungsgerichten, an denen Kammern für Disziplinarsachen gebildet sind, die Namen der ausgelosten Beamten mit.

(4) Im übrigen gelten für die Disziplinarsenate Art. 45 bis 48 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).