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Art. 36 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt IV – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 36 BayDO – Einleitungsbehörde(1)

(1) Einleitungsbehörde für die Beamten des Staates ist die oberste Dienstbehörde. Die Staatsministerien können ihre Befugnisse als Einleitungsbehörde durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Einleitungsbehörden für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium oder die von diesem durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden. In Disziplinarsachen der Bürgermeister, der Landräte, der Bezirkstagspräsidenten und ihrer gewählten Stellvertreter (Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG) ist die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde Einleitungsbehörde.

(3) Staatsministerien, die nach Absatz 1 Satz 2 die Befugnisse der Einleitungsbehörde auf andere Behörden übertragen haben, sowie die nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Staatsministerien können die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Einzelfall in jedem Stand des Verfahrens an sich ziehen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist dies dem Beamten und seinem Verteidiger, nach Anhängigkeit beim Gericht auch diesen mitzuteilen. Mit der Zustellung der Mitteilung an den Beamten wird die Zuständigkeit des Staatsministeriums als Einleitungsbehörde begründet.

(4) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

(5) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens geht in den Fällen des Art. 19 die Zuständigkeit auf die Einleitungsbehörde des neuen Dienstherrn über.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).