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Art. 34 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt IV – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 34 BayDO – Einleitung(1)

(1) Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das gerichtliche Verfahren. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Sie ist vom Leiter der Einleitungsbehörde oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Staatsbehörden kann die Zeichnungsbefugnis den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ministerialdirektoren oder Abteilungsleitern übertragen werden. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt; die Einleitung wird mit der Zustellung wirksam.

(2) Fallen einzelne abtrennbare Handlungen für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Einleitungsbehörde das Verfahren auf die übrigen Handlungen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können wieder in das Verfahren einbezogen werden. Werden ausgeschiedene Handlungen nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung als Dienstvergehen nach dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).