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Art. 33 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt III – Disziplinarverfügung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BayDO – Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis(1)

(1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Fall des Art. 32 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach Art. 32 Abs. 4 Satz 5 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grund die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur durch den höheren Dienstvorgesetzten oder die oberste Dienstbehörde und nur aus den Gründen des Art. 87 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zulässig.

(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung der nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist, oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören. Art. 27 Abs. 4 und 5, Art. 29 Abs. 1 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).