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Art. 27 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt II – Vorermittlungen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayDO – Ermittlungen des Dienstvorgesetzten(1)

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Fallen einzelne abtrennbare Handlungen für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann der Dienstvorgesetzte die Vorermittlungen auf die übrigen Handlungen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können wieder in Vorermittlungen einbezogen werden. Werden ausgeschiedene Handlungen nicht wieder einbezogen, so ist ihre Verfolgung als Dienstvergehen nach dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Sobald sich herausstellt, dass ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist, soll der Dienstvorgesetzte die Vorermittlungen abschließen und die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeiführen.

(4) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Beamten zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird, und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung soll dem Beamten eine Frist von einem Monat gesetzt werden. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten eine Abschrift auszuhändigen ist.

(5) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten einschließlich der beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. Nach Vermerk des Abschlusses der Vorermittlungen in den Akten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art 29 Abs. 1 Satz 5) ist unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).