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Art. 26 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayDO – Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung(1)

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere über die Ablehnung von Gerichtspersonen, die nachträgliche Anhörung eines Beteiligten, die Berechnung der Fristen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Beweismittel, die Beweisaufnahme, die Vernehmung des Beschuldigten und der Gang der Hauptverhandlung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).