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Art. 24 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayDO – Zustellung(1)

(1) Anordnungen und Entscheidungen im Disziplinarverfahren werden nur zugestellt, soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist. Alle anderen Mitteilungen ergehen formlos.

(2) Im gerichtlichen Verfahren wird nach § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugestellt. Im Übrigen wird im Disziplinarverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zugestellt.

(3) Der Beamte muss Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).