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Art. 15 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayDO – Ausübung der Disziplinarbefugnisse(1)

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichten ausgeübt.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt, soweit nicht die Gerichte zuständig sind; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen, welche Behörde zuständig ist.

(3) Bei Bürgermeistern, Landräten, Bezirkstagspräsidenten und deren gewählten Stellvertretern (Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG), auch wenn sie Ruhestandsbeamte sind oder als solche gelten, nimmt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nach diesem Gesetz die Rechtsaufsichtsbehörde wahr. Im Übrigen bestimmt das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung, wer bei Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Befugnisse des Dienstvorgesetzten und höheren Dienstvorgesetzten nach diesem Gesetz ausübt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).