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Art. 123 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Elfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 123 BayDO

(1)

Für die gegen einen Beamten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe oder der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, die sich besoldungsrechtlich nicht mehr auswirkt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verwertungsverbot einer Gehaltskürzung (Art. 109) entsprechend. Vorgänge, die der Festsetzung und dem Nachweis der Dienstbezüge dienen, sind hiervon nicht betroffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).