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Art. 122 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Elfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 122 BayDO – Übergangsregeln für Unterhaltsbeiträge(1)

(1) Ist ein Beamter vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluss ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die Art. 71 und 100 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.
    Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Verwaltungsgericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert worden wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen; dies gilt nicht, wenn eine Nachversicherung durchgeführt worden ist. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt wurden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.
  2. 2.
    Nach dem Tod des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung des Unterhaltsbeitrags von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Sätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 56, 57, 61, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld.

(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluss ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).