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Art. 112 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Achter Teil – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 112 BayDO – Auslegung einer Disziplinarentscheidung(1)

(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Tragweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung, ist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Kammer für Disziplinarsachen) oder, wenn der Verwaltungsgerichtshof die streitige Entscheidung erlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts beantragen kann.

(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nicht erteilt, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid zulässig.

(3) Der Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch gegen die Feststellungen nach Art. 85 Abs. 1 Nr. 3, Art. 86 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Einleitungsbehörde nach Art. 85 Abs. 3 Satz 1, Art. 102 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 zulässig.

(4) Für das Verfahren gelten Art. 20, 111 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).