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Art. 109 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Siebter Teil – Vollstreckung, Verwertungsverbot und Begnadigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 109 BayDO – Verwertungsverbot und Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten(1)

(1) Verweis und Geldbuße dürfen nach drei Jahren, eine Gehaltskürzung nach fünf Jahren bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Art. 9 bleibt unberührt. Der Beamte gilt nach Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die in den Personalakten enthaltenen Eintragungen über die Disziplinarmaßnahmen sind nach Eintritt des Verwertungsverbots bei Verhängung von Verweis oder Geldbuße auf Antrag des Beamten zu vernichten, in allen anderen Fällen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, aus den Personalakten zu entfernen und gesondert aufzubewahren. Diese Vorgänge dürfen nur mit Zustimmung des Beamten eingesehen werden.

(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme rechtskräftig oder unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, und für missbilligende Äußerungen (Art. 7 Abs. 2). Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt drei Jahre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).