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Art. 70 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt III – Genehmigungsverfahren

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 70 BayBO – Teilbaugenehmigung

1Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung); eine Teilbaugenehmigung kann auch für die Errichtung einer baulichen Anlage unter Vorbehalt der künftigen Nutzung erteilt werden, wenn und soweit die Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage nicht von deren künftiger Nutzung abhängt. 2Art. 67 und 68 Abs. 1 und Abs. 3 bis 8 gelten entsprechend.