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Art. 99a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Rechte der Beamten → e) – Urlaub, Wahl eines Beamten in eine kommunale Vertretung oder in eine gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 99a BayBG – Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Bundeslandes (1)

(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für die in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 30 bis 34, 35 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) 1Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. 4Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist Art. 32 Abs. 1, 3 und 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).