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Art. 90 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Rechte der Beamten → c) – Besoldung, Versorgungsbezüge und sonstige Leistungen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 90 BayBG – Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen (1)

(1) Der Beamte hat Anspruch auf die Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der besonderen Vorschriften.

(2) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) geregelt.

(3) 1Die Versorgung der Beamten wird durch das Beamtenversorgungsgesetz geregelt. 2Die Ruhestandsbeamten erhalten lebenslang Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. 3Die Vorschriften über die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten bleiben unberührt. 4Die Hinterbliebenen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten erhalten Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).