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Art. 9 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayBG – Allgemeine persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (1)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. 2.
    Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt,
  3. 3.
    die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber),
  4. 4.
    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht überschritten hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Art. 39 Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 kann bei Beamten des Staates die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde zulassen, wenn für die Gewinnung des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 kann in das Beamtenverhältnis auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerber). 2Dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern. 3Die Berufung anderer Bewerber bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).