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Art. 88 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Rechte der Beamten → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 88 BayBG – Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderte, Arbeitsschutz (1)

(1) 1Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. 1.
    der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. 2.
    der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit (2)auf Beamte,
  3. 3.
    der Vorschriften des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte und Bewerber,
  4. 4.
    der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen auf Beamte.

2Während einer Elternzeit (3)besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen, mit der Maßgabe, dass abweichend von den Vorgaben der Beihilfevorschriften der Bemessungssatz für Alleinerziehende 70 v.H. beträgt. 3Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

(2) 1Soweit öffentliche Belange es zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für bestimmte Tätigkeiten durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder hierzu erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. 2In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).
(2) Red. Anm.:
Nach § 19 des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374) gelten die Änderungen nicht für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren wurden oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden. Für diese gelten die Vorschriften in den bisher geltenden Fassungen weiter.
(3) Red. Anm.:
Nach § 19 des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374) gelten die Änderungen nicht für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren wurden oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden. Für diese gelten die Vorschriften in den bisher geltenden Fassungen weiter.