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Art. 84 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

2. – Folgen der Nichterfüllung von Pflichten → a) – Verfolgung von Dienstvergehen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 84 BayBG – Dienstvergehen (1)

(1) 1Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. 2Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. 1.
    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung betätigt oder
  2. 2.
    an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Bayern zu beeinträchtigen oder
  3. 3.
    gegen Art. 69 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit) oder gegen Art. 79 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) oder gegen Art. 79a (Verfall) verstößt oder
  4. 4.
    entgegen Art. 53 Abs. 1 oder Art. 59 Abs. 1 schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder den Verpflichtungen nach Art. 59 Abs. 3 nicht nachkommt oder
  5. 5.
    seine Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 5 Satz 2 verletzt oder
  6. 6.
    gegen die Anzeigepflicht nach Art. 78 Abs. 1 verstößt oder einer Untersagung nach Art. 78 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Bayerische Disziplinargesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).