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Art. 80e BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → g) – Arbeitszeit

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 80e BayBG – Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht (1)

(1) 1Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 80c Abs. 1 oder Art. 8, 8b Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten. 2Bei Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 3In den Fällen des Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- und Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.4 In den Fällen des Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht übersteigen darf.

(2) 1 Die Entscheidungen nach Art. 80a bis 80d trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. 2Für Beamte, für deren Ernennung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Staatsregierung.

(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach Art. 80a bis 80d sind Beamte durch die zuständige Dienststelle auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).