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Art. 78 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 78 BayBG – Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (1)

(1) 1Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht endet nach

  1. 1.
    drei Jahren, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist,
  2. 2.
    fünf Jahren, spätestens jedoch bei Vollendung des 68. Lebensjahres, wenn der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) 1Die Untersagung wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; sie endet spätestens mit Ablauf des Zeitraums, für den eine Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).