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Art. 75 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 75 BayBG – Rückgriffshaftung des Dienstherrn (1)

1Wird der Beamte aus seiner Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, haftbar gemacht, so hat er gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 2Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf schriftliches Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).