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Art. 74 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 74 BayBG – Genehmigungsfreie Nebentätigkeit (1)

(1) 1Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine Nebentätigkeit, die der Beamte auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat,

  2. 2.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. a)

      der Übernahme eines Nebenamts, einer in Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

    2. b)

      der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. c)

      des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens, sofern es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Genossenschaft handelt, sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

  3. 3.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  4. 4.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  5. 5.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Professoren an staatlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  6. 6.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

2Die Unentgeltlichkeit einer Nebentätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 wird durch die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung oder einer Gegenleistung von geringem Wert nicht ausgeschlossen.

(2) 1 Liegen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verlangen, dass Beamte über die Art und Umfang nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und die daraus erzielten Vergütungen schriftlich Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise führen. 2Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

(3) Art. 73 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).