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Art. 56 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 56 BayBG – Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand (1)

(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. 2Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. 3Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. 4Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.

(2) 1Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1.
    eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder
  2. 2.
    infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder
  3. 3.
    aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.

2Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei einem Beamten des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) Dienstunfähige Beamte auf Zeit nach Art. 32a sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie

  1. 1.
    eine Amtsperiode von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben oder
  2. 2.
    infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind.

(4) 1Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amts ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. 3Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. 4Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(5) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.
    das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen, oder
  2. 2.
    schwer behindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).