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Art. 54a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 54a BayBG – Eintritt in den Ruhestand, Wartezeit (1)

(1) Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich nach den Art. 55 bis 61.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, dass der Beamte

  1. 1.
    eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Sinn des § 4 Abs. 1 BeamtVG abgeleistet hat oder
  2. 2.
    infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).