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Art. 54 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → aa) – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 54 BayBG – Übertritt in den dauernden Ruhestand (1)

(1) 1Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze (Art. 55 Abs. 1) erreicht, oder mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit als dauernd im Ruhestand befindlich. 2Die Dienstunfähigkeit stellt die Behörde fest, die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verfügt hat.

(2) 1Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Zeit gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht, als dauernd im Ruhestand befindlich, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. 2Er gilt mit dem früheren Ablauf der Amtszeit als dauernd im Ruhestand befindlich, wenn er bei Verbleiben im Amt in diesem Zeitpunkt eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hätte oder vor Ablauf der Amtszeit nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).