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Art. 40 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BayBG – Entlassung durch Verwaltungsakt (1)

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. 1.
    sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
  2. 2.
    dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  3. 3.
    nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 55 Abs. 1) berufen worden ist oder
  4. 4.
    seine Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form verlangt oder
  5. 5.
    als Beamter auf Zeit einer Verpflichtung zur Weiterführung seines Amts (Art. 128 Abs. 3) nicht nachkommt oder
  6. 6.
    ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt; die oberste Dienstbehörde kann die Genehmigungsbefugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des Art. 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist Art. 56 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; die Fristen des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 sind einzuhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).