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Art. 32a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → d) – Führungspositionen auf Zeit und auf Probe

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 32a BayBG – Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (1)

(1) 1Die Ämter

  1. 1.
    der Amtschefs, der Bereichsleiter und der Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden,
  2. 2.
    der Leiter und stellvertretenden Leiter von Behörden, soweit sie in der Besoldungsordnung B eingestuft sind, und
  3. 3.
    der Leiter von Organisationseinheiten von Behörden, soweit sie mindestens in der Besoldungsgruppe B 4 eingestuft sind,

werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen; Art. 32b findet keine Anwendung. 2Die Dauer einer Amtsperiode beträgt fünf Jahre; Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, werden bei der Festlegung der Dauer der Amtsperiode angerechnet. 3Der Beamte kann vor der Übertragung im Beamtenverhältnis auf Zeit auf die Anrechnung verzichten. 4Mit Ablauf der Amtsperiode ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit zu übertragen, wenn der Beamte im Rahmen seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amts in vollem Umfang gerecht geworden ist. 5Eine weitere Übertragung des Amts auf Zeit ist nicht zulässig.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Amt sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn der Beamte

  1. 1.
    bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte
    oder
  2. 2.
    innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung des Amts die gesetzliche Altersgrenze erreicht.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sowie für die Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(4) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten durch Satzung oder Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums weitere Ämter der Besoldungsordnung B festlegen, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden.

(5) 1In ein Amt mit leitender Funktion nach den Absätzen 1 und 4 darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. 2Die Staatsregierung oder das Präsidium des Landtags können im Rahmen ihrer Ernennungskompetenz Ausnahmen von Satz 1 zulassen; die Zuständigkeit des Landespersonalausschusses ist dabei zu wahren. 3Ein Richter darf in ein Amt nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit nach Absatz 9 Satz 2 auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.

(6) 1Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. 2Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Zeit begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(7) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Abs. 1 Satz 1 versetzt oder umgesetzt, das in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.

(8) Vor der Übertragung eines anderen, einer höheren Besoldungsgruppe angehörenden Amts mit leitender Funktion aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den Absätzen 1 und 4 heraus ist dem Beamten das bisher auf Zeit übertragene Amt auf Lebenszeit zu übertragen.

(9) 1Der Beamte ist

  1. 1.
    mit Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
  3. 3.
    mit Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, die über Verweis oder Geldbuße hinausgeht,
  4. 4.
    mit Beendigung seines Beamten- oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit im Sinn des Art. 38 Abs. 1

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen; Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 sowie Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2 und 3 sowie Art. 41 bleiben unberührt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 lebt das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.

(10) 1Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. 2Weiter gehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht. 3Der Beamte darf während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts mit leitender Funktion führen; Art. 89 Abs. 4 Satz 2 findet keine entsprechende Anwendung.

(11) Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 findet keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).