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Art. 3 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayBG – Dienstherrnfähigkeit (1)

Das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, steht zu

  1. 1.
    dem Staat,
  2. 2.
    den Gemeinden und Gemeindeverbänden,
  3. 3.
    den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besessen haben oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen worden ist; derartige Satzungen bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).