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Art. 26 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayBG – Höherer Dienst (1)

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    ein nach § 13 Abs. 3 BRRG geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule oder ein in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkanntes Studium an einer Fachhochschule,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  3. 3.
    das Bestehen einer Anstellungsprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Staatsprüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden.

(3) Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nach den Absätzen 1 oder 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).