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Art. 25 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayBG – Gehobener Dienst (1)

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. 3.
    das Bestehen der Anstellungsprüfung für den gehobenen Dienst.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 2Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. 3Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit durch die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs mindestens an einer Fachhochschule nachgewiesen worden ist. 2Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. 3Gegenstand der Anstellungsprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) 1Das Fachstudium der Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes findet an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege statt. 2Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(5) 1Für die Laufbahnen der Fachlehrer und der Förderlehrer kann in den Laufbahnvorschriften von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Absatz 2 abgewichen werden. 2Zu diesen Laufbahnen kann zugelassen werden, wer den Abschluss einer Realschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).