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Art. 24 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayBG – Mittlerer Dienst (1)

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    der mittlere Schulabschluss, der qualifizierende Hauptschulabschluß oder ein nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,
  3. 3.
    das Bestehen der Anstellungsprüfung für den mittleren Dienst.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die der Beamte zur Erfüllung der Aufgaben in einer Laufbahn des mittleren Dienstes benötigt. 2Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und aus einer praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz; die fachtheoretische Ausbildung beträgt in der Regel sechs Monate.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können für einzelne Laufbahnen in den Laufbahnvorschriften auch Bewerber zugelassen werden, die den Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweisen. 2In Laufbahnen, deren Zugang nicht durch Laufbahnvorschriften geregelt ist, bedarf die Zulassung einer Ausnahme nach Satz 1 der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).