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Art. 21 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayBG – Anstellung, Beförderung und Aufstieg (1)

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht der Landespersonalausschuss eine Ausnahme zulässt.

(2) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Eine Beförderung darf nicht erfolgen

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. 3.
    vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung,
  4. 4.
    vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten.

3Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. 4Der Landespersonalausschuss kann sonstige Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen.

(3) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. 2Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. 3Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).