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Art. 146 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 146 BayBG – Übergangsregelung zur Altersteilzeit (1)

(1) 1Beamten mit Dienstbezügen kann Altersteilzeit nach Art. 80d in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bewilligt werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 2002 das 56. Lebensjahr vollendet haben, der Antrag auf Bewilligung der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2003 gestellt wurde und die Altersteilzeit bis zum 1. März 2003 angetreten wird. 2Für schwer behinderte Beamte im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Altersgrenze im Sinn von Satz 1 das vollendete 55. Lebensjahr. 3Bei Lehrern an öffentlichen Schulen tritt an die Stelle des 31. Dezember 2002 das Ende der ersten Hälfte des Schuljahres 2002/2003; die Altersteilzeit muss bis zum 1. September 2003 angetreten werden.

(2) Art. 80d Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).