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Art. 130 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt VII – Besondere Beamtengruppen → 5. – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 130 BayBG – Status der Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung (1)

Die Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten frühestens nach Ablauf eines Jahres der Ausbildung zu Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen oder nach Beendigung einer Grundausbildung zu Beamten auf Probe ernannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).