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Art. 13 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayBG – Ernennungszuständigkeit (1)

(1) 1Die Staatsregierung ernennt die Beamten der Staatskanzlei und der Staatsministerien von der Besoldungsgruppe A 16 an und die in der Besoldungsordnung B aufgeführten Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. 2Die übrigen Beamten des Staates werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, für die Übertragung höherwertiger Ämter auch dann, wenn es nach Art. 7 dazu keiner Ernennung bedarf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).