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Art. 129 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt VII – Besondere Beamtengruppen → 5. – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 129 BayBG – Begriff (1)

(1) Für Polizeivollzugsbeamte gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Polizeivollzugsbeamte sind alle Polizeibeamten, die nicht Verwaltungsbeamte der Polizei sind. 2Verwaltungsbeamte der Polizei sind die Beamten, die eine Prüfung für den Verwaltungsdienst abgelegt haben und entsprechend dieser Prüfung im Verwaltungsdienst der Polizei verwendet werden. 3Der Verwaltungsdienst umfasst die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Polizei. 4Als Verwaltungsbeamte der Polizei gelten auch Ärzte, Apotheker, Seelsorger, Lehrer für Allgemeinbildung und Beamte im mittleren, gehobenen und höheren technischen Polizeiverwaltungsdienst sowie im höheren kriminaltechnischen Dienst. 5Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Polizeivollzugsbeamte verwendet werden. 6Im Einzelnen kann das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Tätigkeiten dem Verwaltungsdienst und dem höheren kriminaltechnischen Dienst angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).