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Art. 128 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt VII – Besondere Beamtengruppen → 4. – Beamte auf Zeit

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 128 BayBG – Beamte auf Zeit (1)

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

(2) 1Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften über die Laufbahnen, die Prüfungen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.

(3) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner Amtszeit das Amt nicht weiterführt, auf seinen Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt. 2Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das er im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte. 3Der Antrag auf Übernahme ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit zu stellen.

(5) 1Ein nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 5 entlassener Beamter auf Zeit erhält von dem Beginn des Monats an, in dem er den Antrag nach Absatz 4 gestellt hat, bis zur Übertragung des neuen Amts von dem früheren Dienstherrn Bezüge in Höhe des bei seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erdienten Ruhegehalts. 2Die im Beamtenverhältnis auf Zeit verbrachte Dienstzeit gilt als Dienstzeit im Sinn des Besoldungs- und Versorgungsrechts. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 49 bis 59, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Empfänger der Bezüge gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, die Bezüge gelten als Ruhegehalt. 4Neben einem Übergangsgeld, das aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährt wird, gelten die Bezüge nach Satz 1 als frühere Versorgungsbezüge im Sinn des § 54 BeamtVG.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).