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Art. 125 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt VII – Besondere Beamtengruppen → 1. – Beamte des Landtags

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 125 BayBG – Beamte des Landtags (1)

(1) 1Die Beamten des Landtags sind Beamte des Staates. 2Sie werden vom Präsidenten des Landtags ernannt. 3Zur Ernennung des Direktors und der Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.

(2) 1Oberste Dienstbehörde der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags. 2Er übt die Dienstaufsicht über die Beamten des Landtags aus.

(3) 1Art. 14 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. 2Die in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nimmt das Präsidium des Landtags wahr.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Beamten der Geschäftsstelle; Art. 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).