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Art. 109 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Personalwesen → 1. – Landespersonalausschuss

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 109 BayBG – Aufgaben (1)

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:

  1. 1.
    bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
  2. 2.
    bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Beamten mitzuwirken,
  3. 3.
    die Aufsicht über die Prüfungen zu führen,
  4. 4.
    über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
  5. 5.
    sich zu Beschwerden von Beamten und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu äußern,
  6. 6.
    Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Staatsregierung alljährlich zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).